[Csaladtortenet 2] Hunyadytól / osztrák kutatók tiltakozása

Hunyady László hunyady.laszlo at chello.hu
2012. Aug. 23., Cs, 09:07:08 CEST


Kedves MACSE Tagok és Kutatók!

Az osztrák családfakutatóknak is lett tiltakozni valójuk. Az alábbiakban olvashatjátok Gundacker úr kétségbeesett levelét, amiben felszólítja az ottani kutatokat a tiltakozásra a hatóságuknál. A személységi jogok és az új adatvédelmi törvény között elvesztek a kutatási korlátok (100 év a születéstől, 75 év a házasságtól, nincs korlát az elhalálozásra), mivel kimaradtak a törvényből. Így egyáltalán nem lehet a jövőben kutatni 1784-től az osztrák anyakönyvekben. Jogellenesek lettek a sok év alatt létrehozott adatbázisaik az interneten.

Egy tiltakozó levéltervezetet is csatolt az alábbi leveléhez.

Remélem nem ez lesz a minta a mi új levéltári törvényünknél. 

Aki együtt érez a társegyesületünk problémájával, tiltakozzon!

üdv.

Hunyady Laci 

 

 

WICHTIG!  neues Personenstandsgesetz 2013

Sehr geehrte Forschergemeinde!

Das Personenstandsgesetz ist für uns Ahnenforscher das wichtigste Gesetz
überhaupt: es regelt den Zugang zu den sogenannten Altmatriken bis zur
Einführung unseres heutigen Standesamtes (1784-1938/1939). 

Per 1.4.2013 soll ein neues Personenstandsgesetz in Kraft treten, das die
bestehende Fassung aus dem Jahr 1983 ersetzt. Zur Zeit befindet es sich in
der Begutachtungsphase, die mit 30.08.2012 endet.
Hier der Link: http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/ (unterer Teil,
Entwurf)

Hintergrund ist die Nutzung der neuen technischen Möglichkeiten und
Einrichtung eines zentralen Personenstandsregisters sowie die
Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes, das es im Jahr 1983 noch nicht
gab.

Bei dieser Neufassung dürfte den zuständigen Beamten ein für uns Genealogen
und Wissenschaftern gravierender Fehler passiert sein: sie haben den alten §
41entfernt und Teile davon in den neuen § 52 integriert. Dabei wurde Absatz
4 vergessen: die Aufhebung der Einschränkung des Rechts auf Einsicht und
Ausstellung von Urkunden nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der
Eintragung. 

Dieser gravierende Fehler würde theoretisch bedeuten, dass Matriken zwischen
1784 und 1938/1939 nicht mehr durchgeblättert werden dürften (online oder im
Original), um den Eintrag unserer Vorfahren zu finden (und wie oft müssen
wir suchen, weil die Angaben dazu fehlen). Auch die Indizierung von Büchern
würde darunter leiden, wie generell jede wissenschaftliche Arbeit.

Bei dieser Gelegenheit stellt sich die Frage, ob man den Gesetzgeber nicht
auch auf die Diskrepanz zwischen Datenschutzgesetz und Personenstandsgesetz
hinweisen sollte: für Verstorbene gibt es in Österreich keinen Datenschutz,
das Personenstandsgesetz in der Fassung von 1983 verhindert jedoch die
Einsicht in Altmatriken der letzten 100 Jahre für verstorbene Personen. Da
es wohl kaum Personen gibt, die älter als 100 Jahre alt oder länger als 75
Jahre verheiratet sind, wäre es daher angebracht, auch diese Grenzen zu
reduzieren.

Da die Begutachtungsfrist am 30.8.2012 endet, kann ich nur jedem Forscher
empfehlen, rasch ein Schreiben an das Bundesministerium für Inneres zu
richten, damit der Gesetzgeber noch rechtzeitig diesen Fehler korrigieren
kann.

Ziel dieses Schreibens ist, dass Ahnenforscher, Heimatforscher und
Historiker auch weiterhin ungehindert die Matriken unter Berücksichtigung
der oben erwähnten Fristen frei einsehen können, so, wie das auch in unseren
Nachbarstaaten möglich ist, wo der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren
neue Fristen festgesetzt hat.

Bitte, richten Sie Ihr Schreiben an das
Bundesministerium für Inneres
Fachabteilung III-2
zu Handen Herrn MR Norbert Kutscher
A-1014 Wien, Herrengasse 7
oder per email: post at bmi.gv.at

Sie finden untenstehend auch einen Textvorschlag. Bitte, vergessen Sie
nicht, ihn mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse zu versehen bzw. das Datum
gegebenenfalls zu korrigieren.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ing. Felix Gundacker
www.FelixGundacker.at
Berufsgenealoge
A-1190 WIEN, Pantzergasse 30/8
Tel = 0676 40 11 059
email: kontakt at FelixGundacker.at
Datenbanken: www.GenTeam.at
Beruf: www.ihff.at


Textvorschlag:

----------------------------------------------------

Absender



An das
Bundesministerium für Inneres
Fachabteilung III-2
z.H. Herrn MR Norbert Kutscher
Herrengasse 7
A-1014 WIEN



WIEN, 2012-08-21


Betrifft:   Personenstandsgesetz 2013


Sehr geehrter Herr Ministerialrat Kutscher!

Die kirchlichen Aufzeichnungen vor 1939 sind für mich als Genealoge eine
unverzichtbare Quelle. Ohne sie wären meine Forschungen nicht möglich.

Im neuen Begutachtungsentwurf vermisse ich allerdings die Aufhebung der
Einschränkung des Rechts auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden nach
Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung (§ 41 des Gesetzes
aus 1983). Im neuen §72 wird jedoch nur die Aufbewahrung, die Fortführung
und die Ausstellung von Urkunden aus den Altmatriken geregelt, jedoch nicht
die Einsicht in die Altmatriken bzw. die Aufhebung der Einschränkung nach
100 Jahren!

Das hätte zur Folge, dass die gesamten Altmatriken zwischen 1784 und 1939
dem Genealogen und Wissenschafter nicht mehr zur Verfügung stünden. Nicht
nur das: sämtliche bereits laufende, durch große Beträge der EU unterstützte
Digitalisierungsvorhaben wie das ausgezeichnete System Matricula
(www.matricula-online.eu) wären dadurch betroffen. Auch private Initiativen
von genealogischen bzw. personenbezogenen Datenbanken (wie zB
www.GenTeam.at) wären in Zukunft nicht mehr möglich bzw. hätten mit großen
Einschränkungen zu rechnen.

Dies widerspricht auch gänzlich dem internationalen Standard, wo vor allem
in Europa durch enorme finanzielle Unterstützung der Europäischen Union
unser Kulturgut digitalisiert und allen Forschern unentgeltlich und einfach
über das Internet zur Verfügung gestellt wird.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Diskrepanz zwischen dem Datenschutzgesetz
und dem Personenstandsgesetz. Da das Datenschutzgesetz für Verstorbene
keinen Datenschutz vorsieht (es gibt eben nichts, was hier an Daten zu
schützen ist), widerspricht es hier eindeutig dem Personenstandsgesetz aus
1983, § 41, indem es die Einsicht in Altmatriken der letzten 100 Jahre für
nicht natürliche Personen verhindert. Da es wohl kaum Personen in Österreich
gibt, die älter als 100 Jahre alt oder länger als 75 Jahre verheiratet sind,
wäre es daher angebracht, auch diese Grenze zu reduzieren bzw. zu streichen;
was unsere Nachbarländer übrigens bereits gemacht haben.

Ich schlage daher einen Absatz (4) des § 52 des neuen PstG vor wie folgt:

Einschränkungen des Rechts auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die
sich aus § 52 ergeben, gelten
- nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung einer
Geburt
- nach Ablauf einer Frist von fünfundsiebzig Jahren seit der Eintragung
einer Trauung
- oder für Einträge von Verstorbenen
als aufgehoben.

Es würde mich freuen, wenn Sie meine Bedenken im neuen Gesetz
berücksichtigen würden.

Mit freundlichen Grüßen,


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